AGB
Allgemeine Verkaufsbedingungen der KIWI CNC-Technik GmbH
(2) Die nachstehenden Bedingungen gelten für unsere Lieferungen und Leistungen (einschließlich Nebenleistungen wie z.B. Vorschläge, Planungshilfen, Beratung).
(3) Geschäftsbedingungen des Geschäftspartners, die von uns nicht ausdrücklich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit.
(1) Bestellungen werden erst mit unserer Auftragsbestätigung verbindlich.
(2) Unsere Preise gelten – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist – ab Werk zzgl. Verpackung und Mehrwertsteuer. Sie sind nur für das im Angebot / Auftragsbestätigung bezeichnete Objekt und dem angegebenen Verwendungsort maßgebend.
(3) Falls bis zur Lieferung Änderungen der Preisgrundlage eintreten, behalten wir uns eine entsprechende Anpassung unserer Preise vor. Dies gilt jedoch nur für Lieferfristen von mehr als 4 Monaten und für Preisanpassungen bis zu 10 %. Bei höheren Sätzen ist eine erneute Preisanpassung erforderlich. Für Aufträge, für die keine Preise vereinbart sind, gelten unsere am Tage gültigen Preise.
(4) Eine nachträgliche Herabsetzung der Bestellmenge bedingt eine Erhöhung des Stückpreises und der vereinbarten Werkzeugkostenanteile unter besonderer Berücksichtigung etwa zusätzlicher Rüst- und Anlaufkosten. Tritt eine wesentliche Änderung bestimmter Kostenfaktoren (Löhne, Vormaterial, Energie usw.) ein, so kann der vereinbarte Preis entsprechend dem Einfluss dieser Faktoren angemessen angepasst werden.
(5) Für Nachbestellungen sind die Preise von früheren oder laufenden Aufträgen nicht bindend.
(6) Tritt bei Langfristverträgen (Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 24 Monaten und unbefristete Verträge) eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material- oder Energiekosten ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.
(7) Ist eine verbindliche Bestellmenge nicht vereinbart, so legen wir unserer Kalkulation die vom Partner für einen bestimmten Zeitraum erwartete, unverbindliche Bestellmenge (Zielmenge) zu Grunde. Nimmt der Partner weniger als die Zielmenge ab, sind wir berechtigt, den Stückpreis angemessen zu erhöhen. Nimmt er mehr als die Zielmenge ab, senken wir den Stückpreis angemessen soweit der Partner den Mehrbedarf mindestens drei Monate vor der Lieferung angekündigt hat.
(8) Bei Lieferverträgen mit Termin-„Abruf“ sind wir berechtigt, die beauftragte Menge zu fertigen. Der Kunde verpflichtet sich binnen Jahresfrist die bestellten Waren abzunehmen und den in Rechnung gestellten Kaufpreis zu zahlen. Die Rechnung ist auch dann zur Zahlung fällig, wenn der Kunde die Ware nicht abnimmt. Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderung des Abrufs hinsichtlich Zeit oder Menge durch unseren Partner verursacht sind, gehen zu seinen Lasten; dabei ist unsere Kalkulation maßgebend.
(9) Die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben und Abbildungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
(1) Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt, wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat.
(2) Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung.
(3) Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder sie danach einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenden Vertragspartner ohne Verwertung geheim zuhaltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragspartners entwickelt werden.
(4) Muster, Daten und ähnliche Gegenstände dürfen nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen vervielfältigt werden.
(5) Wird Ware in einer von unserem Vertragspartner besonders vorgeschriebenen Ausführung hergestellt und geliefert, übernimmt dieser die Gewähr, das durch die Ausführung Rechte Dritter, insbesondere Patente, Gebrauchsmuster und sonstige Schutz- und Urheberrechte und Know-how nicht verletzt werden. Ist dies dennoch der Fall, stellt uns der Vertragspartner von sämtlichen Ansprüchen frei.
Stellt ein Vertragspartner dem anderen Zeichnungen oder technische Unterlagen über die zu beliefernde Ware oder ihre Herstellung zu Verfügung, bleiben diese Eigentum des vorlegenden Vertragspartners.
(1) Die Herstellungskosten für Muster und Fertigungsmittel (Werkzeug, Formen, Schablonen etc.) werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, von der zu liefernden Ware gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Fertigungsmittel, die infolge von Verschleiß ersetzt werden müssen.
(2) Die Kosten für die Instandhaltung, sachgemäße Aufbewahrung sowie das Risiko bei einer Beschädigung oder Zerstörung der Fertigungsmittel werden von uns getragen.
(3) Setzt der Partner während der Anfertigungszeit der Muster oder Fertigungsmittel die Zusammenarbeit aus oder beendet er sie, gehen alle bis dahin entstandenen Herstellungskosten zu seinen Lasten.
(4) Die Fertigungsmittel bleiben, auch wenn der Partner sie bezahlt hat, mindestens bis zur Abwicklung des Liefervertrages in unserem Besitz. Danach ist der Partner berechtigt, die Fertigungsmittel herauszuverlangen, wenn über den Zeitpunkt der Herausgabe eine einvernehmliche Regelung erzielt wurde und der Partner seinen vertraglichen Verpflichtungen in vollem Umfange nachgekommen ist.
(5) Wir verwahren die Fertigungsmittel unentgeltlich 3 Jahre nach der letzten Lieferung an unseren Partner. Danach fordern wir unseren Partner schriftlich auf, sich innerhalb 6 Wochen zur weiteren Verwendung zu äußern. Unsere Pflicht zur Verwahrung endet, wenn innerhalb dieser 6 Wochen keine Äußerung erfolgt oder keine neue Bestellung aufgegeben wird.
(7) Abnehmerbezogene Fertigungsmittel dürfen von uns nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung unseres Partners für Zulieferungen an Dritte verwendet werden.
(1) Die in unseren öffentlichen Äußerungen, wie Katalogen, Prospekten, Rund- schreiben, Anzeigen, Abbildungen, Werbung und Preislisten enthaltenen Angaben über Eigenschaften gehören nur zur Beschaffenheit, soweit sie Vertragsbestandteil geworden sind. Öffentliche Äußerungen eines dritten Herstellers oder seines Gehilfen gehören nur zur Beschaffenheit der Ware, wenn sie im Vertrag vereinbart sind oder wir sie uns ausdrücklich und schriftlich in öffentlichen Äußerungen zu Eigen gemacht haben.
(2) Wir behalten uns bis zur Lieferung handelsübliche technische Änderungen, insbesondere Verbesserungen vor, wenn hierdurch nur unwesentliche Änderungen in der Beschaffenheit eintreten und der Besteller nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.
(3) Angaben zur Beschaffenheit oder Haltbarkeit einer Ware oder Leistung enthalten keine Garantie (Zusicherung) im Sinne des § 276 Abs. 1 BGB und keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie im Sinne des § 443 BGB, wenn wir eine solche nicht ausdrücklich schriftlich übernommen haben.
(1) Alle Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb von 14 Tagen netto ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Im Falle des Verzuges mit mehr als einer Verbindlichkeit sind die gesamten Forderungen sofort fällig.
(2) Haben wir unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist unser Partner dennoch verpflichtet, die Zahlung für den fehlerhaften Anteil zu leisten, es sei denn, dass die Teillieferung für ihn kein Interesse hat. Im übrigen kann der Partner nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen aufrechnen.
(3) Bei Zielüberschreitung sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Satzes in Rechnung zu stellen, die die Bank uns für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.
(4) Bei Zahlungsverzug können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Partner die Erfüllung unserer Verpflichtung bis zum Ende der Zahlungen einstellen. Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber und unter der Vor-aussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages angerechnet. Eine Gewähr für rechtzeitige Vorlage des Wechsels und Schecks und für Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen.
(5) Wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Partners gefährdet wird, so können wir Leistungen verweigern und dem Partner eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Partners oder erfolglosen Fristablaufs sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
(6) Bei Lieferverträgen mit Termin -„Abruf“ sind wir berechtigt, die beauftragte Menge zu fertigen. Der Kunde verpflichtet sich binnen Jahresfrist die bestellten Waren abzunehmen und den in Rechnung gestelltenKaufpreis zu zahlen. Die Rechnung ist auch dann zur Zahlung fällig, wenn der Kunde die Ware nicht abnimmt. Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit oder Menge durch unseren Partner verursacht sind, gehen zu seinen Lasten; dabei ist unsere Kalkulation maßgeblich.
(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefern wir „ab Werk“ (EXW). Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch uns.
(2) Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung und verlängert sich angemessen, wenn die Voraussetzung der höheren Gewalt und der Definition dieser Bedingungen vorliegen.
(3) Teillieferungen sind in zumutbarem Warenumfang zulässig. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt.
(4) Bei erstmaligem Lieferverzug durch uns ist eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach deren fruchtlosem Ablauf ist unser Vertragspartner berechtigt, bezüglich des nicht erfüllten Teils des Vertrages vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung von Verzugsschäden ist ausgeschlossen.
(1) Versandbereit gemeldete Ware ist vom Partner unverzüglich zu übernehmen. Andernfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu verpfänden oder auf Kosten und Gefahr des Partners zu lagern.
(2) Mangels besonderer Vereinbarungen wählen wir das Transportmittel und den Transportweg.
(3) Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Partner über, und zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.
(1) Können wir absehen, dass die Ware nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden kann, so werden wir den Partner unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis setzen, ihm die Gründe hierfür mitteilen, sowie nach Möglichkeit den voraus- sichtlichen Lieferzeitpunkt nennen.
(2) Verzögert sich die Lieferung wegen höherer Gewalt oder durch ein Handeln oder Unterlassen des Partners, so wird eine den Umständen angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt.
(3) Der Partner ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn wir die Nichteinhaltung des Liefertermins zu vertreten haben und er uns erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Die Geltendmachung von Verzugsschäden ist ausgeschlossen.
(1) Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis alle derzeitigen und künftigen (auch bedingten) Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu unserem Vertragspartner erfüllt sind. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung.
(2) Dem Vertragspartner ist die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsbetriebes gestattet unter der Maßgabe, dass er mit seinem Geschäftspartner ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt vereinbart. Zugleich tritt er hierbei die ihm aus seiner Weiterveräußerung zustehenden Forderungen in Höhe des Wertes der jeweiligen Vorbehaltsware im Voraus an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Verpfändung und Sicherungsübereignung unserer Vorbehaltsware ist nicht gestattet.
(3) Jegliche Verarbeitung der Vorbehaltsware im Sinne des § 950 BGB durch unseren Vertragspartner erfolgt stets für uns. Im Falle der Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware gemäß §§ 947, 948 BGB erwerben wir das Miteigentum an dem neuen Gegenstand im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen bzw. vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung bzw. Vermischung. Ist im Falle der Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware gemäß §§ 947, 948 BGB unser Vertragspartner Alleineigentümer geworden, gilt entsprechend die anteilsmäßige Übereignung von Miteigentum an der Hauptsache an uns als vereinbart; unser Vertragspartner verwahrt in diesem Fall die Sache unentgeltlich für uns (antizipiertes Besitzkonstitut).
(4) Der Besteller hat uns im Falle von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in unser Vorbehaltseigentum oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen unverzüglich zu unterrichten und die notwendigen Unterlagen zuzustellen.
(5) Die Deckungsobergrenze für die Sicherheiten liegt bei 120 %. Wir werden die von uns gehaltenen Sicherungen auf Antrag unseres Vertragspartners insoweit freigeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
(6) Für die Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts ist zwischen den Parteien eine separate Vereinbarung, die Gegenstand des Vertrages wird, getroffen worden. Die Vereinbarung entfaltet selbst dann Rechtswirkung, wenn sie von unserem Vertragspartner nicht unterzeichnet ist.
(1) Rechte des Bestellers wegen Sachmängeln stehen unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen Untersuchung und Rüge (§ 377 HGB). Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Partner bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.
(2) Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. unseres Partners zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck.
(3) Wir sind berechtigt, den Mangel nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) zu beseitigen. Bei Fehl- schlagen der Nacherfüllung kann der Besteller den Kaufpreis mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten.
(4) Wir sind nur zum Schadensersatz verpflichtet, soweit uns ein Verschulden trifft. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Zugesicherte Eigen- schaften müssen ausdrücklich schriftlich im Einzelnen als solche bezeichnet werden. Mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen, ebenso der Anspruch auf entgangenen Gewinn und Bearbeitungskosten.
(5) Die Gewährleistung endet mit Ablauf von 12 Monaten nach Gefahrübergang.
(6) Verjährung von Ansprüchen wegen Mängeln, soweit diese nicht bereits durch diese Bedingungen ausgeschlossen sind:
– Die gesetzliche Verjährungsfrist gilt für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln und für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
– Alle übrigen Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln, insbesondere auf Nacherfüllung, Ersatz von Aufwendungen bei Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung und Ersatz vergeblicher Aufwendungen verjähren innerhalb eines Jahres.
– Eine Hemmung der Verjährung von Ansprüchen des Bestellers bei Verhandlungen tritt nur ein, wenn wir uns auf Verhandlungen schriftlich eingelassen haben. Die Hemmung endet drei Monate nach unserer letzten schriftlichen Äußerung.
Haftungsbegrenzung dem Grunde nach: Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwen- dungen wegen Pflichtverletzungen oder wenn die fällige Leistung von uns nicht oder nicht wie geschuldet erbracht wird, wegen Verzugs oder bei Mängeln stehen dem Besteller nur zu für – Schaden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf unserer mindestens fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, – sonstige Schäden, die auf einer mindestens grob fahrlässigen Pflicht- verletzung unsererseits oder auf einer mindestens grob fahrlässigen Pflicht verletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen oder auf der mindestens fahrlässigen Verletzung vertrags- wesentlicher Pflichten (Kardinalpflicht) unsererseits oder einer mindestens fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen beruhen und – Schäden, die in den Schutzbereich einer von uns erteilten Zusicherung (Garantie, § 276 Abs. 1 BGB) oder einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeits- garantie (§ 443BGB) fallen.
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet, es sei denn, dass er den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Partners zu klagen. Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Warenverkauf (CISG – „Wiener Kaufrecht“) ist ausgeschlossen.
Im Heidland 20
38518 Gifhorn
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USt.-ID: DE335243189
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Geschäftsführer: Olaf Schiller